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Unbegleitete minderjährige Geflüchtete

Jugendamt

Kommt ein ukrainisches Kind oder Jugendlicher ohne Eltern oder ohne eine von den Eltern bevollmächtige Person in Deutschland an, ist es Aufgabe der Jugendämter sich dem Wohl der Kinder und Jugendlichen anzunehmen.

Landeshauptstadt München SozialreferatStadtjugendamt Luitpoldstraße 3 80335 München

Nach dem SGB VIII ergibt sich ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, um die Unversehrtheit des jungen Menschen sicher zu stellen und ihn so in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe, in einer Pflegefamilie oder anderer geeigneter Betreuungsform unter zu bringen. Der über das Familiengericht bestellte Vormund übernimmt die Personensorge und beantragt Hilfen nach SGB VIII beim Jugendamt. Die elterliche Sorge ruht, bis ein Elternteil ggf. einreist und die Rechte zum Wohle des Kindes wieder ausgeübt werden können.

Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart wird im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe wird zusammen mit dem Personensorgeberechtigten (Vormund) und dem Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Es wird regelmäßig überprüft, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (§36 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Ziel der Jugendhilfe ist es den jungen Menschen eine gute Entwicklung zu ermöglichen.