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Sozialhilfe

Innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts

  • Anspruch auf Überbrückungs- und Härtefallleistungen Es besteht für hilfebedürftige Personen Anspruch aus sogenannten „Überbrückungsleistungen“ beim Sozialamt.
  • Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang (nur Essen, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).

    Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“.

    Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss.

    Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin bei der Ärztin ist.

    Da es nach Erfahrungen in der Praxis schwierig ist, die Überbrückungs- und Härtefallleistungen durchzusetzen, gibt es hier einen Musterantrag.

  • Nach drei Monaten Aufenthalt: Anspruch auf reguläre Leistungen der Existenzsicherung
  • Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen.

    Sozialhilfe vom Sozialamt: Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte oder Pflegebedürftigkeit).

    Auch Personen, die medizinisch erwerbsfähig sind, haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

    Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt. Es muss solange eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch und per Gesetz.

    Damit besteht auch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

    Im Zweifelsfall sollte man gegenüber dem Sozialamt das Entstehen dieser Fiktionswirkung durch einen Nachweis über die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, eine Kopie des Antragsformulars, möglichst mit Eingangsbestätigung, nachweisen.

    Quelle: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/wichtige-infos-zu-einreise-aufenthalt-und-sozialen-rechten-von-menschen-aus-der-ukraine-1/

Wo kann ich Sozialhilfe in München beantragen?

Die Sozialhilfe können Sie in einem Sozialbürgerhaus beantragen. Die Liste der Sozialbürgerhäuser finden Sie hier: https://stadt.muenchen.de/rathaus/verwaltung/sozialreferat/sozialbuergerhaus.html

Sie können hier auch eine Beratung zur Beantragung der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. https://stadt.muenchen.de/infos/sozialhilfe-grundsicherung.html